Stand 16.12.2013
1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen „Sudhaus e.V. (Verein zur Förderung und Betreibung des soziokulturellen Zentrums)“ und hat seinen Sitz in Tübingen.
1.2 Der Verein ist beim Amtsgericht Tübingen in das Vereinsregister eingetragen.
1.3 Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
2 Zweck, Gemeinnützigkeit
2.1 Der Verein ist ein Zusammenschluss von Kulturschaffenden, soziokulturellen Initiativen, kulturinteressierten Personen, Gruppen und Vereinen Tübingens und der Umgebung. Er hat den Zweck, Kunst, Kultur und Soziales zu fördern. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Einrichtung eines soziokulturellen Zentrums in Tübingen und der Gewährleistung des laufenden Betriebs im Sinne einer demokratischen Kulturarbeit.
Dieses Zentrum soll künstlerische Arbeit in den Bereichen bildende Kunst, Musik und darstellende Kunst ermöglichen und kreative Reaktionen auf die gesellschaftliche Wirklichkeit bestärken.
2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Bei Bedarf können Satzungsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden (Ehrenamtspauschale).
3 Mitgliedschaft
3.1 Die Mitgliedschaft steht allen Kulturschaffenden, soziokulturellen Initiativen, kulturinteressierten Personen, Gruppen und Vereinen Tübingens und seiner Umgebung offen, die sich den Zielen des Vereins verpflichtet fühlen und an deren Umsetzung und Gestaltung aktiv teilnehmen wollen.
3.2 Die Mitgliedschaft wird auf Antrag erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist zu begründen. Gegen eine Nichtaufnahme können Betroffene Widerspruch einlegen. Dieser ist der der Ablehnung folgenden turnusmäßigen Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.
3.3 Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeitrages. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils im Januar fällig. Für im laufenden Jahr eingetretene Mitglieder ist der Beitrag zum Zeitpunkt des Eintritts anteilig fällig.
3.4 Neu aufgenommene Mitglieder sind ab der auf die Aufnahme folgenden turnusmäßigen ordentlichen Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
3.5 Die Mitgliedschaft endet
a) bei natürlichen Personen durch Tod,
b) bei korporativen Mitgliedern durch Auflösung,
c) durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden muss,
d) durch Ausschluss.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn Mitgliedsbeiträge mehr als ein Jahr rückständig sind oder bei erheblichen Verstößen gegen die Interessen oder die Satzung des Vereins.
4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
Zur Unterstützung von Vorstand und Mitgliederversammlung kann ein Beirat von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
5 Mitgliederversammlung
5.1 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens vierzehn Tage vorher vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail eingeladen wurde.
Beschlüsse können nur über die in der Einladung bekanntgegebenen Tagesordnungspunkte gefasst werden.
5.2 Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im halben Jahr statt.
5.3 Eine Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn 10% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangen.
5.4 Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder oder deren namentlich benannte VertreterInnen. Die Stimmübertragung hat schriftlich zu erfolgen. Korporative Mitglieder werden bei der Mitgliederversammlung durch eines ihrer Mitglieder, bzw. deren StellvertreterIn vertreten. Eine Person kann nicht mehr als zwei Stimmrechte wahrnehmen.
5.5 Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht durch Satzung, Geschäftsordnung oder eigenen Beschluss dem Vorstand übertragen sind. Die Aufgaben sind insbesondere:
a) Wahl des Vorstands und dessen Entlastung,
b) Wahl der KassenprüferInnen,
c) Verabschiedung des Haushaltsplanes,
d) Festlegung des Mitgliederbeitrages,
e) Beschluss der Geschäftsordnung,
f) Beschluss über Satzungsänderung,
g) Ausschluss von Mitgliedern.
Während bei allen Punkten mit einfacher Mehrheit entschieden wird, wird bei den Punkten d) bis g) mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen.
5.6 Auf Antrag mindestens eines Drittels der Mitglieder können Beschlüsse des Vorstands der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zur erneuten Beschlussfassung vorgelegt werden (Revision).
5.7 Nur Mitglieder, deren Beitragskonto ausgeglichen ist, sind stimmberechtigt. Eine Entrichtung der offenen Beiträge ist bis zur Eröffnung der Mitgliederversammlung möglich.
5.8 Mitglieder, die von zur Abstimmung gestellten Sachverhalten persönlich betroffen sind, sind in dieser Angelegenheit nicht stimmberechtigt.
Die Behandlung des Sachverhalts findet auf Antrag ohne das Rederecht oder die Anwesenheit der betroffenen Person statt.
5.9 Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird von ProtokollführerIn und VersammlungsleiterIn unterschrieben und ist spätestens der Einladung der folgenden Mitgliederversammlung beizufügen.
6 Vorstand
6.1 Der Vorstand besteht aus fünf Personen. Alle Mitglieder des Vorstands sind gleichberechtigt.
6.2 Je zwei Vorstandsmitglieder sind nach außen vertretungsberechtigt.
6.3 Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit besonders geeignet erscheinende Personen hinzuziehen. Der / die Vorsitzende des Fördervereins ist kooptiertes Mitglied des Vorstands.
6.4 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte aufgrund der Satzung, der Geschäftsordnung oder eigenem Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Rechte der Mitgliederversammlung bleiben hiervon unberührt. Der Vorstand ist ermächtigt, einen oder mehrere GeschäftsführerInnen zu bestellen.
Rechte und Pflichten der Geschäftsführung werden durch einen Geschäftsführungsvertrag geregelt. Der Geschäftsführungsvertrag ist auf Wunsch der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
6.5 Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Nach Ablauf dieser Zeitspanne bleibt er so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
6.6 Beim „Sudhaus e.V. (Verein zur Förderung und Betreibung des Soziokulturellen Zentrums)“ oder seinen Tochtergesellschaften angestellte Personen oder solche, die Vereinsfunktionen ausführen, können nicht in den Vorstand gewählt werden. Dies gilt nicht für geringfügig Beschäftigte oder Praktikanten.
6.7 Der Vorstand haftet dem Verein gegenüber nur bei vorsätzlich schuldhaftem Handeln.
7 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung, dem mindestens zwei Drittel aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen, aufgelöst werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden.
8 Geltung der Satzung
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 16.12.2013 beschlossen. Alle früheren Bestimmungen, die im Widerspruch zu dieser Satzung stehen, treten damit außer Kraft.